Satzung der Landesgruppe Sachsen
Satzung der Landesgruppe Sachsen
beschlossen am 12.September 2008 in Dresden
Satzung der Landesgruppe Sachsen
beschlossen am 12.September 2008 in Dresden
1. Abschnitt: Allgemeines
§ 1 Rechtsform
Die Landesgruppe Sachsen ist gemäß § 16 der Satzung der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e.V. (DVJJ) ein nicht rechtsfähiger Verein auf der Basis dieser Satzung. Der Sitz der Landesgruppe ist in Löbau.
§ 2 Aufgaben und Zweck
Die Landesgruppe Sachsen verfolgt das Ziel, alle mit der Jugendkriminalität zusammenhängenden Fragen wissenschaftlich zu erörtern und deren Lösung praktisch zu fördern. Dieses Ziel soll insbesondere erreicht werden durch die Pflege des fachlichen interdisziplinären Austauschs zwischen den Mitgliedern und weiteren mit diesem Aufgabenbereich betrauten Gremien und Personen.
Innerhalb der Landesgruppe Sachsen können hierzu Arbeitsgruppen gebildet werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied ist, wer Mitglied der DVJJ e.V. ist, in Sachsen wohnt, oder tätig ist. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt oder dem Ausschluss aus der DVJJ e.V.
§ 4 Organe
Die Organe der Landesgruppe Sachsen sind die Mitgliederversammlung, der erweiterte Vorstand, der Vorstand und der Vorsitzende.
2. Abschnitt: Die Mitgliederversammlung
§ 5 Aufgaben
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) alle grundsätzlichen Fragen
b) Änderung der Satzung,
c) Auflösung der Landesgruppe
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Beirats,
e) Entgegennahme, Prüfung und Genehmigung des Rechenschafts- und Kassenberichts des Vorstands,
f) Bestellung von zwei Kassenprüfern
§ 6 Einberufung
(1) Die Mitgliederversammlung wird mindestens alle drei Jahre vom Vorstand einberufen.
(2) Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse der Landesgruppe dies erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder der Landesgruppe dies unter Angabe der Gründe verlangt.
(3) Die Einladung der Mitglieder erfolgt unter der dem Vorstand zuletzt bekannt gewordenen Anschrift unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen. Die Einladung kann mit Zustimmung des Mitglieds per E-mail erfolgen. Die Zustimmung gilt durch Bekanntgabe der E-Mai-Adresse als erteilt.
§ 7 Tagesordnung
(1) Der Einladung ist die vorläufige Tagesordnung beizufügen, die vom Vorstand festgesetzt wird. Jedes Mitglied der Landesgruppe kann bis zum Beginn der Mitgliederversammlung eine Änderung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet zunächst der Vorstand.
(2) Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht berücksichtigt worden sind, entscheidet auf Antrag des Antragstellers die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimme der anwesenden Mitglieder. Das Gleiche gilt für Anträge zur Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Anträge auf Änderung der Satzung und Auflösung der Landesgruppe. Diese Anträge sind im Wortlaut der Einladung unter Einhaltung der Ladungsfrist beizufügen.
§ 8 Beschlussfähigkeit
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist und mindestens ein Viertel der Mitglieder oder 15 Mitglieder anwesend sind.
(2) Ist die Mitgliederversammlung, in der ein neuer Vorstand gewählt worden soll, nicht im Sinne des Absatz 1 beschlussfähig, ist innerhalb von sechs Monaten eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
§ 9 Leitung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet.
§ 10 Niederschriften
(1) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese muss enthalten die Namen der Anwesenden, die Tagesordnungspunkte, Anträge im Wortlaut und Beschlüsse mit Angaben zu den Mehrheitsverhältnissen.
(2) Bei Wahlen sind die Namen der Kandidaten sowie die Zahl der abgegebenen Stimmen und deren Verteilung festzuhalten.
(3) Die Niederschrift ist innerhalb von zwei Wochen in Reinschrift abzusetzen und vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Im Falle von Wahlen ist sie auch vom Wahlleiter zu unterzeichnen. Eine Abschrift ist der DVJJ e.V. zu übersenden.
3. Abschnitt: Der Vorstand
§ 11 Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, einem Schriftführer und einem Kassenwart.
§ 12 Wahl
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt. Die Wiederwahl seiner Mitglieder ist zulässig.
§ 13 Aufgaben
(1) Aufgaben des Vorstands sind insbesondere die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Planung des Haushalts und Planung und Vorbereitung von Aktivitäten der Landesgruppe.
(2) Der Vorstand kann Arbeitsgruppen einsetzen.
§ 14 Ergänzung
(1) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der erweiterte Vorstand aus den Mitgliedern des Beirats ein neues Vorstandsmitglied berufen.
(2) Erfolgt keine Ergänzung des Vorstands nach Absatz 1, so hat der verbliebene Vorstand binnen sechs Monaten eine Mitgliederversammlung zur Nachwahl einzuberufen.
§ 15 Sitzungen
(1) Der Vorstand tritt mindestens vier Mal jährlich zusammen. Soweit ein Termin nicht bereits bei der vorausgehenden Sitzung festgelegt wird, erfolgt die Einladung durch den Vorsitzenden. § 7 gilt entsprechend.
(2) Soweit der Vorstand nicht zum Schutz berechtigter Interessen etwas anderes beschließt, sind die Vorstandssitzungen für Mitglieder der Landesgruppe öffentlich. Die Termine sind auf der Homepage der Landesgruppe zu veröffentlichen.
§ 16 Beschlüsse
(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(2) Beschlüsse können auch schriftlich im Umlaufverfahren oder per E-mail gefasst werden.
(3) Über den wesentlichen Ablauf der Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, in dem insbesondere getroffene Beschlüsse festzuhalten sind.
§ 17 Vorsitzender
(1) Der Vorsitzende vertritt die Landesgruppe nach außen. Er leitet die Sitzungen des Vorstands und des erweiterten Vorstands.
(2) Ist er verhindert, wird er von seinen Stellvertretern vertreten
4. Abschnitt: Beirat, erweiterter Vorstand
§ 18 Beirat
(1) Der Beirat besteht aus sieben Mitgliedern, wenn die Anzahl nicht durch Beschluss der Mitgliederversammlung erhöht wird.
(2) Dem Beirat sollen Mitglieder möglichst unterschiedlicher Berufsgruppen angehören, die mit dem Thema Jugendkriminalität befasst sind. Die Mitglieder des Beirats haben die Aufgabe, die Verbindung zu ihrer jeweiligen Berufsgruppe zu pflegen und den Vorstand zu beraten.
§ 19 Erweiterter Vorstand
(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und dem Beirat.
(2) Der erweiterte Vorstand tritt erstmals im Rahmen der auf die Wahl eines neuen Vorstands und Beirats folgenden Vorstandssitzung zusammen.. Er entscheidet über seine weiteren Zusammenkünfte. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet.
(3) Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden . § 6 Absatz 3 gilt entsprechend.
(4) Der erweiterte Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. § 10 gilt entsprechend. Er ist beschlussfähig, wenn der Vorstand beschlussfähig ist.
5. Abschnitt: Wahlen und Abstimmungen
§ 20 Wahlleiter, Wahlkommission
(1) Die Wahl des Vorstands, des Beirats und der Kassenprüfer wird von einem Wahlleiter geleitet, der auf Vorschlag eines Mitglieds von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
(2) Erfolgen mehrere Vorschläge für die Position des Wahlleiters oder tritt ein Mitglied dem Vorschlag entgegen, wird der Wahlleiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Soweit kein Mitglied widerspricht, erfolgt die Wahl offen durch Handaufheben.
(3) Der Wahlleiter beruft zwei weitere Mitglieder in die Wahlkommission. Soweit eines der anwesenden Mitglieder der Berufung widerspricht, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Die Wahlkommission unterstützt den Wahlleiter bei der Wahlhandlung.
§ 21 Verfahren
(1) Der Wahlleiter nimmt in jedem Wahlgang Vorschläge für die zu besetzenden Ämter entgegen. Die Vorgeschlagenen sind zu befragen, ob sie bereit sind zu kandidieren.
(2) Den Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, sich vorzustellen.
(3) Werden auf ausdrückliche Frage des Wahlleiters keine weiteren Kandidaten benannt, ist die Wahl für das zu besetzende Amt durchzuführen. Steht nur ein Bewerber zur Verfügung, kann die Wahl offen durch Handaufheben erfolgen, wenn keines der anwesenden Mitglieder widerspricht.
(4) Die beiden Stellvertreter, die Mitglieder des Beirats und die Kassenprüfer können jeweils in einem Wahlgang gewählt werden, wenn keines der anwesenden Mitglieder widerspricht. Jedes wahlberechtigte Mitglied hat bei der Wahl so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind.
(5) Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Können so im ersten Wahlgang die zu vergebenden Ämter nicht besetzt werden, ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen, bei dem der Kandidat gewählt ist, der die meisten Stimmen erhält.
(6) Stellen sich für den Beirat mehr als sieben Kandidaten zur Verfügung, ist zunächst darüber abzustimmen, ob die Zahl der Beiratsmitglieder erhöht werden soll.
(7) Nach erfolgter Wahl sind die gewählten Kandidaten zu befragen, ob sie die Wahl annehmen.
§ 22 Abstimmungen
(1) Jedes Mitglied hat bei Abstimmungen eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden hierbei nicht berücksichtigt.
(2) Abstimmungen erfolgen in der Regel offen durch Handaufheben. Wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt, wird die Abstimmung geheim durchgeführt.
(3) Einer Mehrheit von zwei Dritteln der Abstimmenden bedürfen Beschlüsse zur Änderung dieser Satzung, Auflösung der Landesgruppe Sachsen und vorzeitigen Abberufung von gewählten Mandatsträgern.
(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Landesgruppe bedürfen außerdem der Genehmigung der DVJJ e.V.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 23 Gemeinnützigkeit, Finanzen
(1) Die Landesgruppe ist selbstlos tätig. Sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Vorstand, Beirat und alle weiteren Mandatsträger arbeiten ehrenamtlich. Auf Nachweis wird eine Aufwandsentschädigung gewährt. Pauschale Entschädigungen bedürfen der Zustimmung des erweiterten Vorstands.
(4) Der Kassenwart hat den weiteren Mitgliedern des Vorstands jährlich Rechnung zu legen.
(5) Die Kassenprüfer prüfen die Verwendung der Mittel stichprobenartig und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
§ 24 Vereinsvermögen bei Auflösung
Bei Auflösung der Landesgruppe oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt ihr Vermögen an die DVJJ e.V.
§ 25 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Beschlussfassung und Genehmigung zum 12.09.2008 in Kraft und ersetzt damit die Satzung vom 07.03.2003.